I.
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist streitig, ob die Klägerin, deren Unternehmenszweck die Herstellung und der Vertrieb von ... sowie von artverwandten Gegenständen ist, in den Streitjahren 1994 bis 1999 sog. Tipp-Provisionen, die sie nach eigenen Angaben an einen Schweizer Kontaktmann gezahlt hat, als Betriebsausgaben abziehen darf. Geschäftsführer der Klägerin, jedoch nicht deren Gesellschafter, ist Herr K. ...
In den Gewinnermittlungen 1994 bis 1999 wies die Klägerin folgende "Verkaufsprovisionen" als Betriebsausgaben aus:
1994
1995
1996
1997
1998
1999
DM 43.816
DM 80.882
DM 122.812
DM 160.066
DM 174.273
DM 226.475
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