FG München - Urteil vom 10.12.2002
6 K 1927/02
Normen:
AO (1977) § 160 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Abziehbarkeit von Provisionszahlungen an nicht benannten Empfänger

FG München, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 6 K 1927/02

DRsp Nr. 2003/584

Abziehbarkeit von Provisionszahlungen an nicht benannten Empfänger

1. Das Finanzamt hat nicht allein deshalb eine erhöhte Aufklärungspflicht, weil in einer Gewinnermittlung die Position "Provisionen" enthalten ist. 2. Der Steuerpflichtige genügt einem Benennungsverlangen nach § 160 AO nicht, wenn er eine Person benennt, von deren Empfängereigenschaft sich Finanzamt und Finanzgericht trotz Erfüllung der Amtsermittlungspflicht nicht überzeugen können.

Normenkette:

AO (1977) § 160 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist streitig, ob die Klägerin, deren Unternehmenszweck die Herstellung und der Vertrieb von ... sowie von artverwandten Gegenständen ist, in den Streitjahren 1994 bis 1999 sog. Tipp-Provisionen, die sie nach eigenen Angaben an einen Schweizer Kontaktmann gezahlt hat, als Betriebsausgaben abziehen darf. Geschäftsführer der Klägerin, jedoch nicht deren Gesellschafter, ist Herr K. ...

In den Gewinnermittlungen 1994 bis 1999 wies die Klägerin folgende "Verkaufsprovisionen" als Betriebsausgaben aus:

1994

1995

1996

1997

1998

1999

DM 43.816

DM 80.882

DM 122.812

DM 160.066

DM 174.273

DM 226.475