BFH - Urteil vom 09.11.2011
X R 24/09
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; JStG 2009 i.d.F.d.; EStG § 52 Abs. 24b; GG Art. 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6417/04 1204

Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen an eine EU/EWR-Schule bei Erhalt des Status der Schule als genehmigte Ersatzschule oder anerkannte Ergänzungsschule bei Belegenheit im Inland

BFH, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen X R 24/09

DRsp Nr. 2012/4186

Abziehbarkeit von Schulgeldzahlungen an eine EU/EWR-Schule bei Erhalt des Status der Schule als genehmigte Ersatzschule oder anerkannte Ergänzungsschule bei Belegenheit im Inland

1. Schulgeldzahlungen an eine EU/EWR-Schule sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des JStG 2009 abziehbar, wenn die Schule den Status einer genehmigten Ersatzschule oder einer anerkannten Ergänzungsschule bei Belegenheit im Inland hätte erhalten können.2. Schulgeldzahlungen an ausländische Hochschulen, Fachhochschulen oder staatliche Schulen erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 52 Abs. 24b EStG i.d.F. des JStG 2009.3. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG setzt nicht voraus, dass die Eltern selbst Vertragspartner des mit der Privatschule abgeschlossenen Vertrages sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; JStG 2009 i.d.F.d.; EStG § 52 Abs. 24b; GG Art. 7 Abs. 4;

Gründe

I.