FG Köln - Urteil vom 24.11.2008
5 K 6417/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 a.F.; GG Art. 7 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1204

Einkünfteerzielungsabsicht eines außerordentlichen Professors - Schulgeld für niederländische Kunsthochschule

FG Köln, Urteil vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 5 K 6417/04

DRsp Nr. 2009/15799

Einkünfteerzielungsabsicht eines außerordentlichen Professors - Schulgeld für niederländische Kunsthochschule

1. Aufwendungen für die Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines außerordentlichen Professors sind dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn für die Lehrveranstaltungen weder Lehrvergütungen noch Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. 2. Studiengebühren für den Besuch einer niederländischen Kunsthochschule mit dem Studienziel eines Bachelors sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. abziehbar. 3. Ein Verstoß gegen das sog. Sonderungsverbot liegt bei einer Studiengebühr von 2.587 DM im Streitjahr 2000 nicht vor.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 a.F.; GG Art. 7 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand: