Streitig ist, ob die allgemeinen Kosten aus der Vermietung einer Ferienwohnung ungekürzt als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) anzusetzen sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden in den Streitjahren zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Die Klin. ist seit 1973 Eigentümerin einer Eigentumswohnung, die sie als Ferienwohnung vermietet. In den Jahren von 1985 bis 1994 erklärte sie jeweils geringe Einnahmen-Überschüsse aus der Vermietung der Ferienwohnung, die daraus resultierten, dass sie von den nicht unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängenden Kosten nur jeweils 3/12 (1994: 4/12) ansetzte. Dem folgte das Finanzamt (FA).
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