Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom Kläger gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. e Einkommensteuergesetz (EStG) abgezinst werden müssen oder ob § 21 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der Abzinsung entgegensteht.
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