FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2008
6 K 355/08
Normen:
KStG § 21; EStG § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 268
EFG 2009, 507

Abzinsung; Rückstellungen; Beitragsrückerstattung; Versicherungsverein - Abzinsung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 355/08

DRsp Nr. 2009/4839

Abzinsung; Rückstellungen; Beitragsrückerstattung; Versicherungsverein - Abzinsung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit

1. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, muss Rückstellungen für Verpflichtungen mit 5,5 v. H. abzinsen, sofern nicht die Laufzeit der zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. 2. Der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 KStG ist nicht auf die Fälle des § 21 Abs. 2 KStG, d. h. auf Rückstellungen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen, beschränkt. Vielmehr sprechen Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a lit. e EStG für eine Gleichstellung von Aufwendungen und Rückstellungen sowohl für erfolgsabhängige als auch für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.

Normenkette:

KStG § 21; EStG § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die vom Kläger gebildeten Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. e Einkommensteuergesetz (EStG) abgezinst werden müssen oder ob § 21 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) der Abzinsung entgegensteht.