FG Münster - Urteil vom 05.12.2002
3 K 2772/98 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Abzug der Aufwendungen einer Krankenschwester für die Ausbildung zur Pharmareferentin als Werbungskosten

FG Münster, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 3 K 2772/98 E

DRsp Nr. 2003/3306

Abzug der Aufwendungen einer Krankenschwester für die Ausbildung zur Pharmareferentin als Werbungskosten

Die Aufwendungen einer Krankenschwester für die Ausbildung zur Pharmareferentin sind als Fortbildungskosten abziehbare Werbungskosten, da der Abschluss "Geprüfter Pharmareferent" eine abgeschlossene Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum "Geprüften Pharmareferenten" vom 2.5.1978 voraussetzt und ein enger inhaltlich materieller Bezug der bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester zu der später ausgeübten Tätigkeit als Pharmareferentin wegen des gemeinsamen naturwissenschaftlich- medizinischen Schwerpunkts besteht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für die Ausbildung zur Pharmareferentin als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr 1995 mit C. T., geb. M., verheiratet. Sie wurden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Frau T. war als Krankenschwester - Psychiatrie - nichtselbstständig tätig. Sie ist 1996 als Pharmareferentin nichtselbstständig tätig geworden.