BFH - Beschluss vom 17.11.2011
X E 1/11
Normen:
GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 428

Abzug einer Spende nur zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben i.R.e. Kostenfestsetzung

BFH, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen X E 1/11

DRsp Nr. 2012/956

Abzug einer Spende nur zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben i.R.e. Kostenfestsetzung

NV: Es besteht bei der Einlegung einer Erinnerung vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. Dies gilt aber nicht für andere Rechtsbehelfe wie z.B. Anhörungsrügen oder Gegenvorstellungen.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2; GKG § 66 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

I. Das Finanzgericht hatte mit Urteil entschieden, dass die Klägerin, Beschwerdeführerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) im Streitjahr 2007 die an die X e.V. geleistete Spende nur zu einem bestimmten Betrag als Sonderausgaben abziehen durfte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Der angerufene Senat hat durch Beschluss die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 130 € gegen die Klägerin angesetzt.