FG Sachsen - Urteil vom 14.04.2015
1 K 1609/14
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1200

Abzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei der Gewinnfeststellung als Betriebsausgabe

FG Sachsen, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 K 1609/14

DRsp Nr. 2016/7071

Abzug einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung bei der Gewinnfeststellung als Betriebsausgabe

Tenor

1.

Unter Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Nov. 2014 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 7. Febr. 2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2011 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 9.469,76 € festgestellt werden.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 S. 1; UStG § 18 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berichtigung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheides nach § 129 AO.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Er beglich die Umsatzsteuer(USt)-Vorauszahlung für Nov. 2011 i.H.v. 1.572,15 € mittels Lastschrifteinzug.