BFH - Beschluss vom 09.11.2010
I R 16/10
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 406/08

Abzug finaler Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft im Finalitätsjahr

BFH, Beschluss vom 09.11.2010 - Aktenzeichen I R 16/10

DRsp Nr. 2011/938

Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft im "Finalitätsjahr"

Unterstellt, ein Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Tochterkapitalgesellschaft bei ihrer inländischen Mutterkapitalgesellschaft wäre aus unionsrechtlichen Gründen geboten, käme ein solcher Verlustabzug nicht im Veranlagungszeitraum des Entstehens der Verluste, sondern nur in jenem Veranlagungszeitraum in Betracht, in welchem sie tatsächlich "final" geworden sind (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, BFHE 230, 35).

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine geschäftsleitende Holding, die Tochterkapitalgesellschaften im In- und Ausland unterhält. Sie leistete in den Streitjahren 2002 bis 2005 Zahlungen an ihre italienischen Tochtergesellschaften in Höhe von mehr als 26 Mio. EUR, die sie zunächst teilweise als Anschaffungskosten der Beteiligung und im Übrigen als Darlehen aktivierte. Soweit zunächst Gesellschafterdarlehen gewährt wurden, wandelte die Klägerin diese in den Jahren 2003 bis 2006 im Wege des Darlehensverzichts in Eigenkapital der Tochtergesellschaften um.