EuGH - Schlussantrag vom 19.09.2012
Rs. C-350/11
Normen:
EG Art. 43; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen [Belgien],

Abzug für Risikokapital bei der Körperschaftssteuer; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

EuGH, Schlussantrag vom 19.09.2012 - Aktenzeichen Rs. C-350/11

DRsp Nr. 2013/16640

Abzug für Risikokapital bei der Körperschaftssteuer; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach eine in einem Mitgliedstaat unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft bei der Ermittlung ihres steuerbaren Gewinns keinen Abzug für Risikokapital in Höhe der positiven Differenz zwischen dem Nettobuchwert der Aktiva und dem Gesamtbetrag der Passiva, die einer Betriebsstätte zugerechnet werden, die sie in einem anderen Mitgliedstaat besitzt und deren Einkünfte im ersten Staat nach einem zwischen den beiden Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, vornehmen kann, während sie einen solchen Abzug vornehmen kann, wenn die positive Differenz einer Betriebsstätte zugerechnet werden kann, die im ersten Mitgliedstaat liegt oder in einem Drittstaat, mit dem der erste Mitgliedstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat.

Tenor: