FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2011
2 K 1176/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz, EStG § 52a Abs. 10 Satz 10;
Fundstellen:
DStRE 2013, 17

Abzug von tatsächlichen Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 2 K 1176/11

DRsp Nr. 2012/5061

Abzug von tatsächlichen Werbungskosten gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG

Ob Ausgaben, die der Steuerpflichtige im Kalenderjahr 2008 geleistet hat, gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG i.V. mit § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes vom 14. August 2007 als Werbungskosten abgezogen werden können, beurteilt sich danach, wann die mit den Ausgaben zusammenhängenden Kapitalerträge zufließen sollen. Soll der Zufluss erst nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen, ist der Werbungskostenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige für die Vorableistung beachtliche nichtsteuerliche Gründe geltend machen kann.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz, EStG § 52a Abs. 10 Satz 10;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages gezahlte Vorabverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.

Die am 29. April 1951 geborene Klägerin wurde im Streitjahr 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Mit ihrer am 05. Oktober 2009 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte sie u.a. in der Anlage KAP ausländische Kapitalerträge i.H. von 92,00 € sowie diesbezügliche Werbungskosten i.H. von 5.712,00 €. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: