Streitig ist, ob im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages gezahlte Vorabverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Die am 29. April 1951 geborene Klägerin wurde im Streitjahr 2008 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Mit ihrer am 05. Oktober 2009 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für 2008 erklärte sie u.a. in der Anlage KAP ausländische Kapitalerträge i.H. von 92,00 € sowie diesbezügliche Werbungskosten i.H. von 5.712,00 €. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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