BFH - Urteil vom 22.03.2016
VIII R 24/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
BFHE 254, 7
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2979/10

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nur untergeordneter privater Mitbenutzung

BFH, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen VIII R 24/12

DRsp Nr. 2016/15481

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nur untergeordneter privater Mitbenutzung

Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums schließt den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann aus, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 31. Mai 2011 13 K 2979/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren (2004 bis 2006) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin übte eine Tätigkeit als sog. Coach aus, für die sie einen Gewinn aus selbständiger Arbeit auf der Grundlage einer Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) ermittelte.