BFH - Urteil vom 22.03.2016
VIII R 10/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
BFHE 254, 1
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 87/11

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennten Arbeitsbereich als häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG

BFH, Urteil vom 22.03.2016 - Aktenzeichen VIII R 10/12

DRsp Nr. 2016/15480

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennten Arbeitsbereich als häusliches Arbeitszimmer i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG

Kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist (Anknüpfung an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2012 7 K 87/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Mietaufwendungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für betrieblich genutzte Räume in den Streitjahren (2006 und 2007) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der Kläger war in beiden Streitjahren als selbständiger Architekt tätig. Er ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Während des Streitjahres 2006 und im Streitjahr 2007 (bis zum Umzug in die S–Straße) hatte der Kläger eine Wohnung in der T–Straße in A–Stadt angemietet.