BFH - Beschluss vom 09.11.2015
VI R 8/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 70/14

Abzugsfähigkeit der Kosten eines im Einsatz- und Streifendienst tätigen Polizeibeamten für die Fahrten zwischen Wohnung und seiner Polizeidienststelle

BFH, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen VI R 8/15

DRsp Nr. 2015/20651

Abzugsfähigkeit der Kosten eines im Einsatz- und Streifendienst tätigen Polizeibeamten für die Fahrten zwischen Wohnung und seiner Polizeidienststelle

NV: Ein Polizeibeamter im Streifendienst ist schwerpunktmäßig in seinem Revier und damit auswärts tätig.

Bei einem im Einsatz- und Streifendienst eingesetzten Polizeibeamten ist die Polizeidienststelle, der er zugeordnet ist, nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, da er schwerpunktmäßig außerhalb der Polizeidienststelle tätig ist. Die Abzugsfähigkeit der Fahrten zwischen Wohnung und Polizeidienststelle ist daher nicht durch die so genannte Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 5 EStG beschränkt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014 11 K 70/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Streitig ist der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen.