Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen.
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