FG Niedersachsen - Urteil vom 11.12.2014
11 K 70/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Dienstreisegrundsätze bei Tätigkeit von Polizeibeamten

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 11 K 70/14

DRsp Nr. 2015/13358

Dienstreisegrundsätze bei Tätigkeit von Polizeibeamten

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. der vorgenannten Vorschrift ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des ArbG, der der ArbN zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Der Betriebssitz des ArbG, den der ArbN lediglich regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte. Ein Polizeibeamter, der schwerpunktmäßig nicht an einer bestimmten Dienststelle sondern auf dem Einsatzwagen bzw. im Revier tätig ist, hat keinen ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Bei Fehlen der Ortsgebundenheit der Außendiensttätigkeit kommt auch keine andere regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen.