BFH - Urteil vom 13.11.2012
VI R 50/11
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
Hessisches FG, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2222/10 243

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

BFH, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen VI R 50/11

DRsp Nr. 2013/2790

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

1. Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.2. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 5; EStG § 12 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist, ob Kosten für einen separat angemieteten Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.