FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.06.2012
12 K 12096/09
Normen:
EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 22 Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2012, 11
DB 2012, 9
DStR 2012, 6
DStRE 2013, 65

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens (= Kosten der Erlangung des Abgeordnetenmandats) nach § 3c Abs. 1 EStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 12 K 12096/09

DRsp Nr. 2012/15896

Abzugsfähigkeit der Kosten für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens (= Kosten der Erlangung des Abgeordnetenmandats) nach § 3c Abs. 1 EStG

1. Der vollständigen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines sonstige Einkünfte erzielenden Abgeordneten für ein Wahlprüfungsverfahren als Werbungskosten steht nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG die Vereinnahmung einer für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten gezahlten steuerfreien Kostenpauschale entgegen. 2. Auch wenn die Aufwendungen für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten nur exemplarisch benannt werden und die Aufwandspauschale für die typischerweiser mit der Wahrnehmung des Mandates im Abgeordnetenhaus verbundenen Kosten gezahlt wird, sind die mit der Erlangung des Mandats zusammenhängenden Kosten für ein Wahlprüfungsverfahren davon abzugrenzen. 3. Die Gewährung pauschaler Einnahmen, die bestimmte Aufwendungen abgelten sollen, kann nicht den Werbungskostenabzug hinsichtlich anderer, von der gewährten Pauschale nicht erfasster Aufwendungen, begrenzen.

Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom … November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom … Dezember 2007 und der Einspruchsentscheidung vom … März 2009 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten in Höhe von EUR … berücksichtigt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.