FG Sachsen - Urteil vom 29.04.2015
8 K 1580/14
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1;

Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation lebenden Vater sowie an die in der Ukraine lebende Mutter

FG Sachsen, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 8 K 1580/14

DRsp Nr. 2016/7973

Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation lebenden Vater sowie an die in der Ukraine lebende Mutter

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen an den in der Russischen Föderation lebenden Vater des Klägers sowie an die in der Ukraine lebende Mutter der Klägerin.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Jahr 2011 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.