BFH - Urteil vom 21.11.2013
IX R 12/12
Normen:
EStG § 21; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5283/07

Abzugsfähigkeit einer Abfindungszahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen IX R 12/12

DRsp Nr. 2014/6122

Abzugsfähigkeit einer Abfindungszahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

NV: Das für eine Entlassung aus der Haftung gegenüber einem Darlehensgläubiger geleistete Entgelt kann als vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn es der Steuerpflichtige aufwendet, um sich aus einer gescheiterten Immobilieninvestition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen.

Leistet ein Gesellschafter einer Gesellschaft, deren Zweck die Bebauung, Verwaltung und Verwertung eines Grundstücks ist, eine Sonderzahlung, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen, so handelt es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der durch die Absicht der Einkünfteerzielung begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, solange er nicht durch eine neue – einkommenssteuerlich relevante oder irrelevante – Veranlassung überlagert wird (BFH – IX R 45/05).

Normenkette:

EStG § 21; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe