BFH - Urteil vom 12.11.2013
VII R 28/12
Normen:
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1498/11 AO

Abzugsfähigkeit nicht abgeführter Lohnsteuer

BFH, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen VII R 28/12

DRsp Nr. 2014/1238

Abzugsfähigkeit nicht abgeführter Lohnsteuer

NV: Der gegen den Steuerpflichtigen erlassene Steuerbescheid hat für die Anrechnungsverfügung ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung. Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, sind von der Anrechnung ausgeschlossen. Wird die Steuerfestsetzung geändert, ist die Anrechnungsverfügung ggf. gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO zu ändern.

Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst, d.h. nicht mit Einkommensteuer belastet worden sind, etwa weil sie dem Steuerpflichtigen nur versprochen, aber nicht auch tatsächlich zugeflossen sind, sind von der Anrechnung gem. § 36 Abs. 2 Nr.2 EStG ausgeschlossen. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen eine Lohnabrechnung erteilt hat, in der eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen ist, sofern die auf diese entfallenden Einkommensteile nicht zur Auszahlung gelangt sind.

Normenkette:

EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe