FG Münster, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1498/11AO
Abzugsfähigkeit nicht abgeführter Lohnsteuer
BFH, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen VII R 28/12
DRsp Nr. 2014/1238
Abzugsfähigkeit nicht abgeführter Lohnsteuer
NV: Der gegen den Steuerpflichtigen erlassene Steuerbescheid hat für die Anrechnungsverfügung ähnlich einem Grundlagenbescheid bindende Wirkung. Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, sind von der Anrechnung ausgeschlossen.Wird die Steuerfestsetzung geändert, ist die Anrechnungsverfügung ggf. gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 3AO zu ändern.
Steuerabzüge, die auf Einkunftsteile entfallen, die bei der Veranlagung nicht erfasst, d.h. nicht mit Einkommensteuer belastet worden sind, etwa weil sie dem Steuerpflichtigen nur versprochen, aber nicht auch tatsächlich zugeflossen sind, sind von der Anrechnung gem. § 36 Abs. 2 Nr.2 EStG ausgeschlossen. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass der Arbeitgeber dem Steuerpflichtigen eine Lohnabrechnung erteilt hat, in der eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen ist, sofern die auf diese entfallenden Einkommensteile nicht zur Auszahlung gelangt sind.