BFH - Urteil vom 01.12.2015
IX R 9/15
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz;
Fundstellen:
BFHE 252, 401
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2527/12

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb eines später mit einem Mietshaus zu bebauenden GrundstücksAnforderungen an den Nachweis der Bebauungs- und Vermietungsabsicht

BFH, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen IX R 9/15

DRsp Nr. 2016/5737

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Erwerb eines später mit einem Mietshaus zu bebauenden Grundstücks Anforderungen an den Nachweis der Bebauungs- und Vermietungsabsicht

1. Auf die Bebauungs– und Vermietungsabsicht kann nur anhand von äußeren Umständen geschlossen werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls. 2. Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht nicht gegen die behauptete Bebauungsabsicht. In diesem Fall muss sich aber aus weiteren Umständen ergeben, dass sich der Steuerpflichtige seinen Angaben entsprechend verhalten und entsprechende Mittel tatsächlich angesammelt hat. Dafür kann die spätere Verwendung der angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 24. Juli 2014 15 K 2527/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz;

Gründe

I.