FG Köln - Urteil vom 10.12.2008
7 K 97/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Hs. 2;

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Vortrags- und Lehrtätigkeit

FG Köln, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 7 K 97/07

DRsp Nr. 2009/6382

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Vortrags- und Lehrtätigkeit

Ein Stpfl. kann Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Bei der Ausübung einer Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit bildet das Arbeitszimmer keinen qualitativen Tätigkeitsmittelpunkt. Der qualitative Schwerpunkt liegt dabei vielmehr dort, wo die jeweiligen Vorträge bzw. Lehrveranstaltungen tatsächlich abgehalten werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Hs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in den Streitjahren 2004 und 2005 unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehen kann.

Der Kläger wurde in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist pensionierter Beamter und erzielte neben seinen Versorgungsbezügen unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Dozent sowie aus einer schriftstellerischen und beratenden Tätigkeit. Darüber hinaus ist er seit dem Jahr 1977 als Rechtsbeistand zugelassen.