BFH - Urteil vom 09.06.2021
I R 35/18
Normen:
EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2517
BFH/NV 2021, 1550
DB 2021, 2529
DStR 2021, 2442
DStRE 2021, 1341
DZWIR 2022, 122
GmbHR 2022, 213
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 986/14

Abzugsfähigkeit von aus dem Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters resultierenden Verlusten aus einem Handelsgewerbe in einem Drittstaat im Sinne von § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG

BFH, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen I R 35/18

DRsp Nr. 2021/15934

Abzugsfähigkeit von aus dem Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters resultierenden Verlusten aus einem Handelsgewerbe in einem Drittstaat im Sinne von § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG

Der Verlust der Einlage eines stillen Gesellschafters, der steuerrechtlich als Teilwertabschreibung abgebildet wird, unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 2 EStG. "Gewinnminderungen" i.S. des § 2a Abs. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Gewinnminderungen, die vorgangsbezogen aus einer Privatentnahme oder Teilwertabschreibung resultieren und nicht zu negativen Einkünften führen, weil sie etwa nur höhere positive Einkünfte mindern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.03.2018 – 4 K 986/14 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2006 des Beklagten vom 29.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.08.2014 dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um ... € vermindert wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres am ...2005 verstorbenen Ehemannes (E). Dieser betrieb u.a. das Einzelunternehmen A.