Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung bei der Einkommensteuer 2013 als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Der Kläger bezog im Streitjahr 2013 Arbeitslohn aus seiner Tätigkeit als Datenverarbeitungskaufmann. Er lebt seit dem 04.10.2011 von seiner Ehefrau getrennt und ist seit dem 17.07.2013 geschieden (Bl. 1 der Einkommensteuerakten - EStA -). Aus der Ehe ging ein Sohn hervor (Bl. 3 EStA).
In seiner Einkommensteuererklärung machte er - neben den Aufwendungen für eine Augenoperation mittels Laser (3.931 €) - auch Kosten für die Ehescheidung (1.594 €), für beglaubigte Kopien betreffend die Ehescheidung (144 €) sowie Kosten eines Unterhaltsverfahrens (662 €), insgesamt 6.331 €, als außergewöhnliche Belastung geltend (Bl. 2 f. EStA).
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