FG Düsseldorf - Urteil vom 20.12.2012
14 K 1455/11 E
Normen:
EStG 2008 § 4f; EStG 2008 § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1; EStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
DStRE 2013, 1412

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten - Voraussetzung der Erwerbstätigkeit beider Elternteile - Vermögensverwaltung als Erwerbstätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 14 K 1455/11 E

DRsp Nr. 2013/5344

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten – Voraussetzung der Erwerbstätigkeit beider Elternteile – Vermögensverwaltung als Erwerbstätigkeit

Die bloße Vermögensverwaltung durch einen Elternteil in Gestalt der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften stellt keine Erwerbstätigkeit i.S.d. § 4f EStG dar. Die gesetzlichen Vorschriften zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Jahr 2008 genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Anschluss an BFH-Urteil vom 05.07.2012 III R 80/09, BStBl II 2012, 816). Eine „größere Zahl minderjähriger Kinder” i.S.d. BFH-Urteils vom 05.07.2012 III R 80/09, BStBl II 2012, 816, die eine steuerliche Berücksichtigung der Betreuungskosten zwingend erforderlich machen würde, ist bei einer Anzahl von drei Kindern mangels einer untypischen besonderen Betreuungssituation noch nicht erreicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG 2008 § 4f; EStG 2008 § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1; EStG 2008 § 10 Abs. 1 Nr. 8;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten für die unter dreijährigen Kinder der Kläger.