FG Köln - Urteil vom 09.12.2015
3 K 2557/11
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; EStG § 9b Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 854

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Form von Schuldzinsen und Vorsteuern aus der Vermietung des Teils eines Einfamilienhauses zu gewerblichen Zwecken

FG Köln, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 3 K 2557/11

DRsp Nr. 2016/5456

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten in Form von Schuldzinsen und Vorsteuern aus der Vermietung des Teils eines Einfamilienhauses zu gewerblichen Zwecken

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 22.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2011 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts "A-Straße ..." weitere Werbungskosten i.H.v. 58.680 € berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2; EStG § 9b Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang Werbungskosten in Form von Schuldzinsen und Vorsteuern aus der Vermietung eines Teils des Einfamilienhauses der Kläger zu gewerblichen Zwecken abgezogen werden können.