FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.10.2014
3 K 205/10
Normen:
KStG § 8b Abs. 3 S. 3; KStG § 8b Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG greift auch bei Teilwertabschreibungen bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 3 K 205/10

DRsp Nr. 2015/1432

Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG greift auch bei Teilwertabschreibungen bei Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip

1. Das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 S. 3 KStG greift auch bei Teilwertabschreibungen im Falle der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft. 2. Gegen das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Leistungsfähigkeitsprinzip wird dadurch nicht in unverhältnismäßiger Weise verletzt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 53.065,00 EUR.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 3 S. 3; KStG § 8b Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Strittig ist, ob durch die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung auf eine Beteiligung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KörperschaftsteuergesetzKStG – das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt wird, wenn die Gesellschaft einen echten wirtschaftlichen Verlust erlitten hat.