Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 53.065,00 EUR.
Strittig ist, ob durch die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung auf eine Beteiligung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz – KStG – das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt wird, wenn die Gesellschaft einen echten wirtschaftlichen Verlust erlitten hat.
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