FG Münster - Urteil vom 18.11.2011
14 K 1535/09 F
Normen:
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 1;
Fundstellen:
BB 2012, 892

Abzugsverbot für Geldbußen greift auch bei Rückstellungsbildung

FG Münster, Urteil vom 18.11.2011 - Aktenzeichen 14 K 1535/09 F

DRsp Nr. 2012/5080

Abzugsverbot für Geldbußen greift auch bei Rückstellungsbildung

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG greift auch schon für die Bildung einer Rückstellung ein. In Kappungsfällen liegt die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils regelmäßig nicht vor.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 S 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der Beklagte (Bekl.) einer von der Klägerin (Klin.) auf Grund eines gegen sie von der Europäischen Kommission (im Folgenden: Kommission) verhängten Bußgeldes in der Steuerbilanz zum 31.12.2006 gewinnmindernd gebildeten Rückstellung zu Recht unter Berufung auf die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die steuerliche Anerkennung versagt hat.

Die Klin. ist eine Kommanditgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer B. – Fabrik, einer N. – Fabrik und der Vertrieb von B. aller Art ist.

Wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen verhängte die Kommission mit ihrer Entscheidung in der Sache D vom xx.xx.2006 AZ: XY u. a. auch gegen die Klin. eine Geldbuße, und zwar in Höhe von z EUR.