FG Sachsen - Urteil vom 26.10.2011
8 K 719/11 (Kg)
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 4; EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 3; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 33b Abs. 3 S. 3; SGB XII; AO § 5; FGO § 102;

Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind ermessensfehlerhaft bei Vorliegen von höheren Unterhaltsleistungen Nachweis von das Kindergeld übersteigenden Aufwendungen

FG Sachsen, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 719/11 (Kg)

DRsp Nr. 2012/6037

Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind ermessensfehlerhaft bei Vorliegen von höheren Unterhaltsleistungen Nachweis von das Kindergeld übersteigenden Aufwendungen

1. Eine Abzweigung von Kindergeld für ein behindertes Kind an den Sozialleistungsträger ist ermessenfehlerhaft, wenn der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet. 2. Das ist der Fall, wenn die Kindergeldberechtigten den Lebensbedarf des behinderten Kindes, der den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG und – mangels Einzelnachweis – den jeweiligen Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG umfasst, in erheblichem, das Kindergeld betragsmäßig bei weitem übersteigenden Umfang abdeckt. 3. Bei der Ermittlung der konkreten Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten sind entsprechend § 8 Abs. 2 EStG auch Sachleistungen einzubeziehen (hier: Überlassung einer Wohnung).

Der angefochtene Bescheid vom 22.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2011 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.