Die Klägerin stellte Zigarillos her. Für die Entnahme dieser Tabakwaren aus ihrem Steuerlager gab die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 16. Juli 1997 beim beklagten Hauptzollamt Steueranmeldungen ab, wobei sie die von ihr zu entrichtende Tabaksteuer nach § 4 Abs. 1 Nr.
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