BFH - Urteil vom 15.11.2023
X R 3/21
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 52 Abs. 18; EStG § 52 Abs. 23e; ZPO § 323; SGB XI § 15;
Fundstellen:
BB 2024, 213
StX 2024, 73
EStB 2024, 49
BB 2024, 481
BFH/NV 2024, 320
StuB 2024, 157
ErbStB 2024, 57
DStRE 2024, 331
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1899/18

Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge; Vereinbarte Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen X R 3/21

DRsp Nr. 2024/982

Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge; Vereinbarte Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

1. Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substantiell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist. 2. Da für die Annahme abänderbarer Leistungen zugunsten des Übergebers der Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt sein muss (Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 23, 32), führt der vollständige vertragliche Ausschluss der Übernahme eines pflegebedingten Mehrbedarfs zur Einordnung der wiederkehrenden Leistungen als Leibrente. 3. Auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund eigener guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Übergebers und der gegebenenfalls beträchtlichen Höhe der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrages ein Mehrbedarf an Unterhalt zu erwarten war, kommt es nicht an.

Tenor