FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2019
1 K 1899/18
Normen:
ZPO § 323; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1-2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb);
Fundstellen:
DStRE 2021, 1028
ZEV 2021, 501

Berücksichtigen von Zahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen Vater als dauernde Last oder Leibrente; Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2019 - Aktenzeichen 1 K 1899/18

DRsp Nr. 2021/4960

Berücksichtigen von Zahlungen eines Steuerpflichtigen an seinen Vater als dauernde Last oder Leibrente; Abänderbarkeit der Höhe der Rentenleistungen

Die Verpflichtung zu wiederkehrenden Barleistungen in einem vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag ist als Leibrente zu beurteilen, wenn die Vertragsparteien zwar auf § 323 ZPO Bezug nehmen, die Abänderbarkeit der gesamten Versorgungsleistungen aber bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausschließen. Ob voraussichtlich ein Mehrbedarf aufgrund einer Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung tatsächlich entstehen wird, ist insoweit unerheblich

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 323; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1-2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb);

Tatbestand

Streitig ist, ob Zahlungen des Klägers an seinen Vater als dauernde Last oder als Leibrente zu berücksichtigen sind.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Optiker.