Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - geändert werden kann.
Der Kläger bezog als Geschäftsführer einer AG im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Weiterhin erzielten die Kläger aus Verkäufen von Wertpapieren Einnahmen aus Spekulationsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz - EStG -. Insgesamt erklärten sie insoweit sonstige Einkünfte in Höhe von ... DM.
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