FG Niedersachsen - Urteil vom 15.12.2005
11 K 50/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 351 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 544

Ändernde Verwaltungsakte; Bestandskraft; Steuerbescheid; Tatsache - Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 11 K 50/05

DRsp Nr. 2006/11794

Ändernde Verwaltungsakte; Bestandskraft; Steuerbescheid; Tatsache - Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts

1. Nach § 351 Abs. 1 AO können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. 2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine neue Tatsache i.S. von § 173 AO.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 351 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - geändert werden kann.

Der Kläger bezog als Geschäftsführer einer AG im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Weiterhin erzielten die Kläger aus Verkäufen von Wertpapieren Einnahmen aus Spekulationsgeschäften nach § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Einkommensteuergesetz - EStG -. Insgesamt erklärten sie insoweit sonstige Einkünfte in Höhe von ... DM.