BFH - Urteil vom 01.12.2010
XI R 39/09
Normen:
AO § 125 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 327/09

Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter Umsatzsteuerfestsetzungen

BFH, Urteil vom 01.12.2010 - Aktenzeichen XI R 39/09

DRsp Nr. 2011/1575

Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter Umsatzsteuerfestsetzungen

NV: Ein Steuerbescheid ist auch bei einem erst nachträglich erkannten Verstoß gegen das Unionsrecht nicht unter günstigeren Bedingungen als bei einer Verletzung innerstaatlichen Rechts änderbar (Anschluss an BFH-Urteile vom 23. November 2006 V R 67/05, BFHE 216, 357, BStBl II 2007, 436 und vom 16. September 2010 V R 57/09, BFHE 230, 504).

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1; AO § 164 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) einen Anspruch auf Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter Umsatzsteuerfestsetzungen hat.

Der Kläger betrieb in den Jahren 1987 bis 1996 (Streitjahre) eine Spielhalle und führte dort Umsätze durch den Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ für die Streitjahre Umsatzsteuerbescheide, in denen diese Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 beantragte der Kläger für die Jahre 1996 bis 2000 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen und legte Einspruch gegen die Umsatzsteuerabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 ein.