BFH - Urteil vom 15.11.2011
I R 29/11
Normen:
AO § 165 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; KiStG § 8 Abs. 1 NW;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5023/06

Änderung der bestandskräftigen Kirchensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2003 und 2004

BFH, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen I R 29/11

DRsp Nr. 2012/7658

Änderung der bestandskräftigen Kirchensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2003 und 2004

NV: Für Änderungen bestandskräftiger Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen sind die Finanzämter und nicht die kirchlichen Stellen zuständig. Die Finanzämter sind auch zuständig für die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ablehnung von Änderungsanträgen des Steuerpflichtigen und sind passiv prozessführungsbefugt in nachfolgenden Klageverfahren.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2 S. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2; KiStG § 8 Abs. 1 NW;

Gründe

I. Streitpunkt ist eine von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) begehrte Änderung der Kirchensteuerfestsetzungen für die Streitjahre (2003 und 2004).

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren der evangelischen Kirche angehörten und die für diese Jahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Ihr älteres Kind, geboren im Jahr 1981, absolvierte bis August 2004 eine Berufsausbildung; ihr jüngeres Kind, geboren im Jahr 1983, befand sich während des Streitzeitraums in Ausbildung. Die Kläger bezogen in den Streitjahren zunächst kein Kindergeld.