Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. November 2014 und der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 4. November 2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2016 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Der Vater der Klägerinnen, G (im Folgenden: Erblasser) verstarb am 5. Mai 2012 und wurde von den Klägerinnen beerbt.
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