FG Köln - Urteil vom 12.07.2023
3 K 1356/22
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3;
Fundstellen:
StB 2024, 106

Änderung der Steuerfestsetzung zum Nachteil eines Steuerpflichtigen bzgl. Berücksichtigung von Ausbildungskosten für das Studium

FG Köln, Urteil vom 12.07.2023 - Aktenzeichen 3 K 1356/22

DRsp Nr. 2024/3102

Änderung der Steuerfestsetzung zum Nachteil eines Steuerpflichtigen bzgl. Berücksichtigung von Ausbildungskosten für das Studium

Die Festsetzung der Einkommensteuer hat gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift vorläufig im Hinblick auf die Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG zu erfolgen. Im Rahmen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 10d Abs. 4 S. 4 HS. 1 EStG derart zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, berücksichtigt worden sind. Diese Neukonzeption bewirkt eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid.

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2015 und 2016 vom 12.03.2021 werden im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG dahingehend geändert, dass negative Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit im Jahre 2015 i.H.v. ... € und im Jahre 2016 i.H.v. ... € berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.