FG München - Urteil vom 01.08.2023
12 K 1177/23
Normen:
AO § 171 Abs. 4 S. 1, 2;

Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Eintritt der Feststellungsverjährung

FG München, Urteil vom 01.08.2023 - Aktenzeichen 12 K 1177/23

DRsp Nr. 2024/2744

Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Eintritt der Feststellungsverjährung

1. Nach § 171 Abs. 4 S. 2 AO tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. 2. Die Unterbrechung der Außenprüfung durch einen Rechtsbehelf ist vom Finanzamt nicht zu vertreten, wenn der mit dem Rechtsbehelf angefochtene Verwaltungsakt einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu dem Gegenstand der Außenprüfung hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens den Ablauf der Außenprüfung beeinflussen kann. 3. War der Beigeladene im Verfahren vor dem FG nicht vertreten und hat er auch erklärt, dass ihm besondere außergerichtliche Kosten nicht entstanden sind, besteht kein Anlass für eine Entscheidung gemäß § 139 Abs. 4 FGO über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tenor

1. Der Bescheid vom 26. Juli 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2021 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt.