FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2023
16 K 16015/23
Normen:
AO § 129 S. 1;

Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hinsichtlich Berücksichigung von Einnahmen unter dem Progressionsvorbehalt

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 16 K 16015/23

DRsp Nr. 2023/16228

Änderung des Einkommensteuerbescheides wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hinsichtlich Berücksichigung von Einnahmen unter dem Progressionsvorbehalt

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.12.2022 wird dahingehend abgeändert, dass beim Progressionsvorbehalt die Einnahmen von C... in Höhe von ... € nicht berücksichtigt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 129 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides nach § 129 Abgabenordnung - AO -. Im Einspruchsverfahren war darüber hinaus auch die Frage streitig, ob das vom Kläger bezogene Insolvenzgeld auch insoweit dem Progressionsvorbehalt unterlag, als es auf den steuerfreien Zuschuss der Bundesagentur für Arbeit zu den Beträgen zur privaten Krankenversicherung entfiel.