Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. März 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass
a)Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf das Schmerzensgeld für die Nebenklägerinnen A. A. und F. A. jeweils ab dem 16. März 2019 zu zahlen sind und
b)der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz für alle immateriellen Schäden, die den Nebenklägerinnen U. V. , A. A. und F. A. aus den Taten zukünftig entstehen, aufgehoben wird. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
2.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|