BGH - Beschluss vom 22.10.2019
2 StR 397/19
Normen:
StPO § 406 Abs. 1 S. 3; StPO § 404 Abs. 2; BGB § 291 S. 1; BGB § 187 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2020, 53
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 28.03.2019

Änderung des Zahlung des Zinszahlungsbeginns bei Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren; Feststellungsausspruch bezüglich der Verpflichtung zum Ersatz von zukünftig entstehenden immateriellen Schäden

BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 2 StR 397/19

DRsp Nr. 2019/17659

Änderung des Zahlung des Zinszahlungsbeginns bei Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren; Feststellungsausspruch bezüglich der Verpflichtung zum Ersatz von zukünftig entstehenden immateriellen Schäden

Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28. März 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass

a)

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf das Schmerzensgeld für die Nebenklägerinnen A. A. und F. A. jeweils ab dem 16. März 2019 zu zahlen sind und

b)

der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz für alle immateriellen Schäden, die den Nebenklägerinnen U. V. , A. A. und F. A. aus den Taten zukünftig entstehen, aufgehoben wird. Insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2.