FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.11.2012
1 K 184/09
Normen:
StraBEG §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 2, 10 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 918
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 758

Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 1 K 184/09

DRsp Nr. 2013/1151

Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung

1. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist, sofern der Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entgegensteht, eine gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG eingetretene Abgabenfestsetzung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG zu korrigieren, wenn und soweit feststeht, dass die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG nicht vorliegen. 2. Wird die aufgrund der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung eintretende Abgabenfestsetzung bestandskräftig und erstrebt der Abgabenpflichtige eine Änderung der Festsetzung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG, so trägt er die Feststellungslast dafür, dass die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG entgegen der der strafbefreienden Erklärung zugrunde liegenden Einschätzung nicht vorliegen

Normenkette:

StraBEG §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 2, 10 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung.