FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2018
14 K 3172/17
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 -4 und S. 3; AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);
Fundstellen:
DStRE 2020, 307

Änderung einer Steuerfestsetzung bei Vorläufigkeit hinsichtlich Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 14 K 3172/17

DRsp Nr. 2019/9985

Änderung einer Steuerfestsetzung bei Vorläufigkeit hinsichtlich Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 -4 und S. 3; AO § 165 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Einkommensteuerbescheid für 2010 (Streitjahr) zugunsten der Kläger nach § 165 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zu ändern.

Der Kläger war im Streitjahr als Chemikant bei der Firma X... (X) in A/Schweiz nichtselbständig tätig. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen in der Schweiz leisteten der Kläger sowie seine Arbeitgeberin für die Altersversorgung des Klägers neben den Beiträgen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung auch Beiträge zur schweizerischen Pensionskasse der X. Am 15. Dezember 2010 zahlte die schweizerische Pensionskasse der X dem Kläger unter Abzug der einzubehaltenden Quellensteuer in Höhe von 600 CHF einen Betrag in Höhe von 20.000 CHF (= 14.400 €) als sogenannten "Vorbezug" aus.