BFH - Urteil vom 09.11.2011
VIII R 18/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 390/06

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides aufgrund einer Mitteilung über Verluste eines ausländischen Fonds bei fehlender Angabe dieser Beteiligung in der Steuererklärung

BFH, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen VIII R 18/08

DRsp Nr. 2012/1662

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides aufgrund einer Mitteilung über Verluste eines ausländischen Fonds bei fehlender Angabe dieser Beteiligung in der Steuererklärung

1. NV: Bescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften über Erträge des Anlegers sind keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Beträge und damit kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. NV: Ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von neuen Tatsachen trifft regelmäßig den Steuerberater, der in der Steuererklärung seiner Mandanten keine Angaben zu deren ausländischen Investmentbeteiligungen macht. Denn aus der Anlage AUS und deren Merkblatt ergibt sich, dass Angaben über die Namen der einzelnen Fonds auch dann erforderlich sind, wenn die Höhe der Erträge zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung noch nicht bekannt ist.

1. Ein Steuerpflichtiger handelt grob fahrlässig i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beantwortet ( BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441; vom 21. April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863). 2.