FG München - Urteil vom 27.11.2002
9 K 2333/02
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides wegen Rechtsprechungsänderung

FG München, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 9 K 2333/02

DRsp Nr. 2003/588

Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldbescheides wegen Rechtsprechungsänderung

Ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid kann auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit weder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO noch nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und Vater der Kinder L. (geb. am 3. Dezember 1996) und M. (geb. am 6. Februar 2000). Er hält sich als sog. Bürgerkriegsflüchtling aufgrund einer Duldung bzw. Aufenthaltsbefugnis seit 1994 in Deutschland auf und ist seit 1996 sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Antrag vom 8. Mai 2000, beim Beklagten (= das Arbeitsamt P. - Familienkasse -) eingegangen am 9. Mai 2000, beantragte der Kläger Kindergeld für die beiden Kinder L. und M. Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger keine gültige Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitze. Den hiergegen erhobenen Einspruch nahm der Kläger wieder zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.