BFH vom 11.04.1995
III B 74/92

Änderung eines Folgeescheids

BFH, vom 11.04.1995 - Aktenzeichen III B 74/92

DRsp Nr. 1997/8392

Änderung eines Folgeescheids

1. Soweit in einem Steuerbescheid (Folgebescheid) ein Grundlagenbescheid noch nicht berücksichtigt worden ist, ist dieser auch dann nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn ausschließlich der Vorbehalt der Nachprüfung des Grundlagenbescheids aufgehoben wird, ohne daß gleichzeitig eine sachliche Änderung erfolgt. 2. Für die Durchführung der Änderung des Folgebescheids tritt mit der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO ein.

Für die Praxis:

Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung steht dabei dem erstmaligen Erlaß eines Grundlagenbescheids gleich (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO).