1. Soweit in einem Steuerbescheid (Folgebescheid) ein Grundlagenbescheid noch nicht berücksichtigt worden ist, ist dieser auch dann nach § 175 Abs. 1 Nr. 1AO zu ändern, wenn ausschließlich der Vorbehalt der Nachprüfung des Grundlagenbescheids aufgehoben wird, ohne daß gleichzeitig eine sachliche Änderung erfolgt.2. Für die Durchführung der Änderung des Folgebescheids tritt mit der Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10AO ein.
Für die Praxis:
Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung steht dabei dem erstmaligen Erlaß eines Grundlagenbescheids gleich (§ 164 Abs. 3 Satz 2 AO).