FG Hessen - Urteil vom 03.12.2002
13 K 1271/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 ;

Änderung; Steuerbescheid; Rechtskraft; Urteil; neue Tatsache - Eingeschränkte Änderung von Steuerbescheiden nach Rechtskraft von Finanzgerichtsurteilen

FG Hessen, Urteil vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 13 K 1271/99

DRsp Nr. 2003/14872

Änderung; Steuerbescheid; Rechtskraft; Urteil; neue Tatsache - Eingeschränkte Änderung von Steuerbescheiden nach Rechtskraft von Finanzgerichtsurteilen

1. Die Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden gemäß § 173 AO wird durch die Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils eingeschränkt. 2. Ab Rechtskraft des Urteils können nur noch solche Tatsachen eine Änderung rechtfertigen, die nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht neu bekannt geworden sind. 3. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die nur deshalb nicht in den Urteilsgründen berücksichtigt worden sind, weil sie von dem Beteiligten nicht vollständig in das Verfahren eingebracht wurde, können die sachliche Bindung an das rechtskräftige Urteil nicht beseitigen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine von dem beklagten Finanzamt versagte Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 1985 bis 1987.