BFH - Urteil vom 20.04.2023
III R 25/22
Normen:
EStG § 34 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 177; AO § 351 Abs. 1; EStG 2007; EStG 2014;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 201
BB 2023, 1236
BFH/NV 2023, 898
DB 2023, 1581
DStR 2023, 1135
DStRE 2023, 695
GmbHR 2023, 1047
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1055/20

Zeitliche Grenzen der Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG

BFH, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen III R 25/22

DRsp Nr. 2023/6894

Zeitliche Grenzen der Zurücknahme eines Antrags auf ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG

1. Die Ausübung von Antrags- oder Wahlrechten, die dem Grunde nach keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen, kann geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. 2. Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird. 3. Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchbricht die Bestandskraft nur insoweit, als ein Folgebescheid an den Grundlagenbescheid anzupassen ist. 4. Die Rücknahme des Antrags nach § 34 Abs. 3 EStG stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.03.2022 – 15 K 1055/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § ;