FG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2008
10 K 169/06
Normen:
KStG 2002 § 27 Abs. 1 S. 5; KStG 2002 § 27 Abs. 2 S. 1; KStG 2002 § 27 Abs. 3 Nr. 2; KStG 2002 § 27 Abs. 4; KStG 2002 § 27 Abs. 5; KStG 2002 § 28 Abs. 1 S. 3; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 45a Abs. 2 Nr. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 129; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 2 S. 2.;

Änderung von Bescheinigungen über ausgeschüttete Dividenden

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 10 K 169/06

DRsp Nr. 2009/6357

Änderung von Bescheinigungen über ausgeschüttete Dividenden

1. Anders jedoch als nach den §§ 44, 45 a. F. KStG für das Anrechnungsverfahren ist die Bescheinigung nach der jetzt vorliegenden gesetzlichen Regelung keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Einordnung als nicht steuerbare Kapitalrückzahlung, sondern nur ein Nachweis. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F. machte die Anrechnung materiell-rechtlich davon abhängig, dass die Steuerbescheinigung vorlag. Dagegen ordnet § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen als nicht steuerbar ein, für die Eigenkapital im Sinn des § 27 KStG als verwendet gilt. Die Nichtsteuerbarkeit von Rückzahlungen aus dem Einlagekonto der Gesellschaft an den Anteilseigner nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG setzt damit lediglich die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen des § 27 KStG und nicht das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 bis 5 KStG voraus. 2. Eine unrichtige Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 bis 5 KStG entfaltet keine Bindungswirkung, da sie nur Beweismittel und keine materielle Voraussetzung für die Nichtsteuerbarkeit der Einlagenrückzahlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. 3. Fehlt die Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 bis 5 KStG, kann der Nachweis auch auf andere Weise erbracht werden. 4. Die nachträgliche Erteilung einer Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 bis 5 KStG ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § Abs. Nr. , Abs. S. 2 .