1. Die Rechtsfrage, ob ein Steuerbescheid nach § 54 Abs. 2 EStG 1991 geändert werden kann, wenn die Festsetzungsfrist vor dem 28.05.1990 abgelaufen ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.2. Soll ein Steuerbescheid nach § 53 EStG 2000 geändert werden, setzt das voraus, dass die zu ändernde Festsetzung noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig durchgeführt ist.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
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