BFH - Beschluß vom 28.12.2001
VI B 65/97
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 644

Änderung von Steuerbescheiden; § 54 Abs. 2 EStG 1991; § 53 EStG 2000

BFH, Beschluß vom 28.12.2001 - Aktenzeichen VI B 65/97

DRsp Nr. 2002/4015

Änderung von Steuerbescheiden; § 54 Abs. 2 EStG 1991; § 53 EStG 2000

1. Die Rechtsfrage, ob ein Steuerbescheid nach § 54 Abs. 2 EStG 1991 geändert werden kann, wenn die Festsetzungsfrist vor dem 28.05.1990 abgelaufen ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.2. Soll ein Steuerbescheid nach § 53 EStG 2000 geändert werden, setzt das voraus, dass die zu ändernde Festsetzung noch nicht formell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge vorläufig durchgeführt ist.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.