FG Hamburg - Urteil vom 29.10.1998
II 158/98
Fundstellen:
EFG 1999, 318

Änderung von Steuerbescheiden bei Verfassungswidrigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen II 158/98

DRsp Nr. 2001/2825

Änderung von Steuerbescheiden bei Verfassungswidrigkeit

Nach vorliegender Bestandskraft einer Steuerfestsetzung kann diese auch im Fall einer nachträglich festgestellten Verfassungswidrigkeit ohne ein besonderes Gesetz nicht mehr geändert werden. Eine nachträglich festgestellte Verfassungswidrigkeit ist kein Wiedereinsetzungsgrund i.S. des § 110 AO. Auch einem Billigkeitserlaß nach §§ 163, 227 AO steht bei Verfassungswidrigkeit des Steuergesetzes in der Regel die Grundentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Bestandskraft entgegen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anfechtbarkeit eines bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Für den am 11. Mai 1988 beurkundeten Kauf eines zur Selbstnutzung vorgesehenen Grundstücks durch den Kläger und seine Ehefrau für zusammen 193.000 DM setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) mit Bescheid vom 2. Juni 1988 gegen den Kläger auf anteilige 96.500 DM gemäß § 1 GrEStG Grunderwerbsteuer in Höhe von 1.930 DM fest. Der Bescheid wurde am selben Tag zur Post gegeben. Binnen der am dritten Tag danach beginnenden einmonatigen Einspruchsfrist bis Dienstag, den 5. Juli 1988, wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.